VEREINSSATZUNG
in der gültigen Form vom 29.06.2019
§1
Der Schützenverein "Norden" e.V. hat seinen Sitz in 59269 Beckum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums gemäß § 52 (22) der Abgabenverordnung;
die Kameradschaft und den Schützengeist unter der Bevölkerung zu pflegen:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Schützenbrauchtums,
das sportliche Schießen, die Einbindung der Jugend in das Vereinsleben und das Abhalten von
kameradschaftlichen Veranstaltungen, insbesondere des Schützenfestes.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Bestrebungen und Bindungen politischer und konfessioneller Art werden vom Verein nicht verfolgt.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§4
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. September bis 31. August.
§5
Mitglied des Vereins kann jeder werden sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft zählt vom Tage der Aufnahme an.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Teilnahme am Schützenfest hängt von der Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages ab.
Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) bei Tod
b) bei freiwilligem Austritt
c) durch Vorstandsbeschluß
d) durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen.
Beim Ausscheiden verliert das Mitglied seine Rechte und hat kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.
§7
Die Verwaltung des Vereins wird wahrgenommen:
a) durch den engeren Vorstand
b) durch den Vorstand
c) durch den enreiterten Vorstand
d) durch die Mitgliederversammlung
§8
Der engere Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar:
dem Vorsitzenden
dem stellv. Vorsitzenden
dem Hauptkassierer
dem Geschäftsführer
dem ranghöchsten Offizier
und 1 Beisitzer (der Dienstälteste)
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellv. Vorsitzenden
dem Hauptkassierer
dem Kassierer
dem Geschäftsführer
dem stellv. Geschäftsführer
3 Beisitzern
dem ranghöchsten Offizier
und seinem Stellvertreter
dem Offizier vom Dienst
dem SchießwarUSchießoffizier
den Kompanieführern
dem König
dem Jungschützenkönig
dem Jungschützenvertreter
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den vorgenannten Personen sämtliche Offiziere.
Die Vorstandsmitglieder werden je zur Hälfte alle zwei Jahre von der Generalversammlung neu gewählt
und zwar:
1.Hälfte 2.Hälfte
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
Kassierer Hauptkassierer
Stellv. Geschäftsführer Geschäftsführer
2 Beisitzer 1 Beisitzer
Schießwart
Die beiden ranghöchsten Offiziere werden vom engeren Vorstand und dem Offizierscorps bestellt.
Die beiden ranghöchsten Offiziere schlagen alle übrigen Dienstgrade dem Vorstand vor, der darüber
zu befinden hat.
Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
§9
Der Verein wird gesetzlich durch den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden vertreten.
Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Verträge sind vom Vorsitzenden und vom Hauptkassiereroder deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen.
Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und auf der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht zu geben.
lm laufenden Jahr sind mindestens 2 Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Erste vor dem Schützenfest, die Zweite nach dem Fest.
Die zweite Mitgliederversammlung gilt gleichzeitig als Generalversammlung.
ln der Generalversammlung ist der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht zu geben.
Die Kasse muss zuvor von 2 Kassenprüfern geprüft werden.
§10
Gefeiert werden im Jahr zwei Feste:
a) Das Schützenfest
b) Ein zusätzliches Fest (Winterkränzchen/FrühlingsfesV Scheunenball oder ähnliches)
§11
Alle Mitglieder müssen zu den Versammlungen und den Festen schriftlich eingeladen werden.
Ebenso müssen die Versammlungen in der Tagespresse bekanntgegeben werden.
§12
Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr gehören zu den Jungschützen. Mitglieder von 25 bis maximal 30 Jahren können wahlweise mit den Jungschützen oder den Stammkompanien marschieren und schießen. Mitglieder über 30 Jahren können grundsätzlich nur auf den großen Vogel schießen. Jungschützen ab dem 23. Lebensjahr können wahlweise auf den Jungschützen- oder den Königsvogel, grundsätzlich aber nur auf einen Vogelschießen.
§13
König des Vereins kann jeder werden der zur Stammkompanie gehört, sofern er das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Königin kann nur aus der Mitgliedschaft des Vereins gewählt werden. ( Ausnahmen können nur mit Genehmigung des Vorstandes gebilligt werden.)
§14
Die Satzungen des Vereins können nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert werden.
§15
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Mit gleicher Stimmenmehrheit ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
Es darf jedoch nur einer lnstitution zur Verfügung gestellt werden, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§16
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft zrarecks Verwendung für Pflege des Brauchtums in der Stadt Beckum.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.06. 2019 mit der erforderlichen 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert.
(S 1, S 2 geändert;g 3 neu eingefügt)
Der Wortlaut dieser Satzung stimmt mit der Ursprungssatzung von 1953 und den beschlossenen und eingetragenen Änderungen überein.